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AGB

SpeicherBoxx Betriebs GmbH – Betriebsstätte Gießen An der Hessenhalle 5 35398 Gießen
 
Für alle Mietverträge der Firma SpeicherBoxx Betriebs GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie sind zwischen Vermieter und Mieter schriftlich vereinbart worden.


| 1.  Nutzung/Einlagerung a)   Im Abteil und der gesamten Anlage gilt ein striktes Rauchverbot! b)   Das Abteil darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Tätigkeiten, insbesondere die Nutzung als Büro, Geschäftsadresse, Lagerverkauf sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet. Ebenso ist die Nutzung zu Wohnzwecken strikt untersagt. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsbestimmung rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter. c)   In dem Abteil dürfen nur trockene Gegenstände eingelagert werden. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, das Abteil nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen Es ist ausdrücklich untersagt, feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände und Stoffen einzulagern. Der Anschluss und die Nutzung von elektrischen oder gasbetriebenen Geräten ist untersagt. d)   Die Einlagerung von Waffen, Suchtstoffen, Abfallstoffen oder Sondermüll gleich welcher Art ist verboten. Ferner dürfen verderbliche Gegenstände sowie solche, die für Ungezieferbefall geeignet sind, nicht gelagert werden. Die Einlagerung von Wertgegenständen wie Bargeld, Urkunden incl. Sparbücher und Wertpapiere, Schmucksachen, Edelmetall, Briefmarken, Münzen und Medaillen, ist nicht gestattet. e)   Der Mieter hat das Abteil und das Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es - insbesondere aus feuerpolizeilichen Gründen - nicht gestattet, außerhalb des gemieteten Abteils in der Anlage, im Gebäude - insbesondere den Gängen, Korridoren sowie auf dem Firmengelände - Gegenstände - auch nur vorübergehend - abzustellen oder zu lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten. f)    Das Abteil ist von dem Mieter in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. g)   Veränderungen des Abteils, bauliche Arbeiten sowie Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken dürfen nicht vorgenommen werden. h)   Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm zum Zugang autorisierten Personen zur Einhaltung vorstehender Nutzungsbestimmungen zu verpflichten. i)    Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person durch einen Fehlgebrauch oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm von Rauch-, Feuer- oder Brandmeldern aus, so ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten und Schäden in vollem Umfang zu tragen. 
| 2.     Untervermietung Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Abteil – weder ganz, noch teilweise unter zu vermieten.     
| 3.   Zugang zur Anlage und zum Abteil durch den Mieter a)   Bei An- und Abfahrt zu dem Gebäude hat der Mieter die Straßenverkehrsordnung auf dem Firmengelände zu befolgen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h ist einzuhalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden. b)   Das Anfahren zur Unterfahrt auf der rechten Gebäudeseite ist ausschließlich zum Ein- und Ausladen der einzulagernden Gegenstände gestattet; das Parken ist untersagt, hierfür stehen gesonderte Kundenparkplätze zur Verfügung c)   Zugang zum Mietgegenstand - Box - besteht jederzeit. Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsabschluss geltenden Öffnungszeiten zu ändern, wenn die Änderung mindestens mit einer Frist von 4 Wochen durch Aushang im Büro vorher angekündigt ist, die Änderung die Nutzung des Abteils nicht wesentlich beeinträchtigt und sie dem Mieter zumutbar ist. Die Büroöffnungszeiten sind: Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag, 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr d)   Der Zugang zur Anlage und den Boxen erfolgt mittels elektronischer Zugangsapparate. Der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch technische Fehler der Zutritt zum Gebäude verwehrt wird, es sei denn, der technische Fehler wurde vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. e)   Nur dem Mieter, ihn begleitenden Personen sowie Personen, die im Mietvertrag oder durch eine beim Vermieter hinterlegte Vollmacht autorisiert sind, ist der Zugang zu Gebäude und Abteil gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, Legitimationspapiere zu verlangen und Personen, die diese nicht vorweisen können, den Zugang zu verweigern. f)    Der Mieter kann weiteren Personen eine Zugangsberechtigung erteilen, indem er mindestens zwei Tage im Voraus bei dem Vermieter eine Vollmacht mit Name, Anschrift und Geburtsdatum des Bevollmächtigten hinterlegt. Soll eine bereits autorisierte Person nicht mehr zugangsberechtigt sein, hat der Mieter dem Vermieter den Widerruf der Vollmacht schriftlich anzuzeigen. Es ist Pflicht des Mieters, sämtliche Zugangsmechanismen betreffend diese Person umgehend einzuziehen. g)   Der Mieter hat das Abteil bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.  
 | 4.     Haftung des Vermieters        Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.        Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des           Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen        Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.           Von dieser Haftungsbeschränkung bleiben Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des         Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder          einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder        Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, unberührt.  
 | 5.     Haftung des Mieters  Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn selbst, ihn begleitende Personen, von ihm   autorisierten Personen oder sonstigen Dritten, die sich durch Mitwirkung des Mieters Zutritt zu   der Anlage verschafft haben,  verursacht worden sind.  
 | 6.     Betreten des Abteils durch den Vermieter        Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vermieter bei berechtigtem Interesse das Abteil           betreten kann. Der Vermieter wird den Zutritt zu dem Abteil mit einer Ankündigungsfrist von 14         Tagen, in dringenden Fällen auch weniger, geltend machen. Der Mieter haftet für alle Nachteile,         die daraus entstehen, dass dem Vermieter das Betreten des Abteils nicht oder nicht rechtzeitig         ermöglicht wird. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter berechtigt, das Abteil gewaltsam zu             öffnen und zu betreten.      
 | 7.      Mietzins und Kaution / Aufrechnung a)      Mit dem vereinbarten Mietzins sind Betriebs- und Nebenkosten (jedoch ohne Lagergutversicherung) abgegolten. Eine Veränderung der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer ist entsprechend im Mietzins zu berücksichtigen. b)    Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen. c)      Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt. d)      Eine Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüche sind anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.  
 | 8.     Sicherungseigentum, Befriedigung aus den eigelagerten Gegenständen a)     Zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis räumt der Mieter         dem Vermieter das Sicherungseigentum an den eingelagerten Gegenständen ein. Der Mieter         kann jederzeit die Rückübertragung und Herausgabe der Gegenstände verlangen, wenn und             soweit dem Vermieter keine Forderungen gegen den Mieter zustehen. Der Vermieter darf von           dem Sicherungseigentum nur Gebrauch zu machen, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung         beendet ist und der Mieter sich mit Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr als drei Monate in         Verzug befindet. b)     Vor einer Verwertung des Sicherungseigentums wird der Vermieter den Mieter unter Androhung         der Verwertung bzw. Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen         Forderungen und/oder zur Räumung des Abteils binnen 14 Tagen auffordern. Nach         ergebnislosem Ablauf der Frist hat der Vermieter das Recht, die Gegenstände auf Risiko und         Kosten des Mieters in ein anderes Lager umzuräumen und /oder freihändig zu verkaufen, auf         andere Weise zu verwerten oder zu entsorgen.  
 | 9.          Beendigung a)          Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche gekündigt               werden. b)          Der Vermieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher              wichtiger Grund ist insbesondere, -  wenn sich der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug                  befindet, - wenn der Mieter trotz Abmahnung gegen die vorstehenden Nutzung- und              Zugangsregelungen verstößt. Einer Abmahnung bedarf es jedoch nicht, wenn der Mieter               gegen gesetzliche oder zwingende behördliche Bestimmungen verstößt. c)          Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt zu räumen,               sämtliche Gegenstände zu entfernen, zu reinigen, von ihm verursachte Schäden sind zu               beseitigen. d)          Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das               Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB wird insoweit abbedungen.  
 | 10.       Schriftform             Andere als die in dem Mietvertrag in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen              getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der            Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.  
 | 11.       Sonstiges            Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst ganz oder            teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die            Parteien verpflichten sich, die unwirksam Bestimmung durch wirksame zu ersetzen, die dem            wirtschaftlichen Wert der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im            Falle einer Regelungslücke.  
 | (d29-10)